Weitere Entscheidung unten: BGH, 11.09.2018

Rechtsprechung
   BGH, 16.01.2019 - 5 StR 249/18   

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https://dejure.org/2019,6447
BGH, 16.01.2019 - 5 StR 249/18 (https://dejure.org/2019,6447)
BGH, Entscheidung vom 16.01.2019 - 5 StR 249/18 (https://dejure.org/2019,6447)
BGH, Entscheidung vom 16. Januar 2019 - 5 StR 249/18 (https://dejure.org/2019,6447)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    § 266a StGB; § 27 StGB
    Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt (doppelte Strafrahmenmilderung; Geschäftsführung und Vertretung bei Innen- und Außen-GbR; Zurechnung der Arbeitgebereigenschaft; Maßgeblichkeit des Sozialversicherungsrechts; tatsächliche Verhältnisse; Gesamtbetrachtung); ...

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW

    § 349 Abs. 2 StPO, § ... 266a Abs. 1, 2 StGB, § 266a Abs. 1 StGB, § 49 Abs. 1 StGB, § 28 Abs. 1 StGB, § 28e Abs. 1 SGB IV, § 709 Abs. 1 BGB, § 714 BGB, § 14 Abs. 1 Nr. 2 StGB, §§ 611 ff. BGB, § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV, § 27 StGB, § 73 Abs. 1, § 73c StGB, § 354 Abs. 1 StPO

  • Wolters Kluwer

    Doppelter Gehilfenvorsatz des Täters durch die Betriebsübergaben und die Übertragung der Geschäftsanteile für die Fortführung der von ihm eingerichteten Gaststätte in den von ihm gemieteten Geschäftsräume bei illegaler Weiterbeschäftigung; Förderung der Haupttat im ...

  • rewis.io

    Begriff des Arbeitgebers im Sinne von § 266a StGB

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Doppelter Gehilfenvorsatz des Täters durch die Betriebsübergaben und die Übertragung der Geschäftsanteile für die Fortführung der von ihm eingerichteten Gaststätte in den von ihm gemieteten Geschäftsräume bei illegaler Weiterbeschäftigung; Förderung der Haupttat im ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2019, 184
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (17)

  • BGH, 29.01.2001 - II ZR 331/00

    Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist rechtsfähig und parteifähig

    Auszug aus BGH, 16.01.2019 - 5 StR 249/18
    Danach war der Angeklagte S., soweit die Gesellschaft nach außen als solche im Rechtsverkehr aufgetreten sein sollte und es sich deshalb um eine rechtsfähige Personengesellschaft gehandelt hat (BGH, Urteil vom 29. Januar 2001 - II ZR 331/00, BGHZ 146, 341), als geschäftsführender Mehrheitsgesellschafter auch vertretungsberechtigt.
  • BGH, 01.08.2000 - 5 StR 624/99

    Anonymer Kapitaltransfer ins Ausland durch Bankmitarbeiter als Beihilfe zur

    Auszug aus BGH, 16.01.2019 - 5 StR 249/18
    Im Tatkomplex 3 leistete er Beihilfe zudem durch die Übertragung von Geschäftsanteilen an den Angeklagten S. Denn strafbare Beihilfe muss nicht zur Ausführung der Tat selbst geleistet werden; es genügt, dass ein Gehilfe die Haupttat im Vorbereitungsstadium fördert, solange die Teilnahmehandlung mit dem Willen und dem Bewusstsein geleistet wird, die Haupttat zu fördern (st. Rspr., vgl. BGH, Urteile vom 1. August 2000 - 5 StR 624/99, BGHSt 46, 107, 115 mwN; vom 8. März 2001 - 4 StR 453/00, BGHR 12 13 14 StGB § 27 Abs. 1 Hilfeleisten 22, und vom 19. Dezember 2017 - 1 StR 56/17, BGHR StGB § 27 Abs. 1 Hilfeleisten 35 mwN).
  • BGH, 04.09.2013 - 1 StR 94/13

    Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitnehmerbeiträgen (Begriff des

    Auszug aus BGH, 16.01.2019 - 5 StR 249/18
    Entscheidend sind hierbei die tatsächlichen, in eine Gesamtbetrachtung einzustellenden Gegebenheiten (BGH, Beschlüsse vom 5. Juni 2013 - 1 StR 626/12, NStZ-RR 2013, 278; vom 4. September 2013 - 1 StR 94/13, BGHR StGB § 266a Arbeitgeber 4; vom 24. Juni 2015 - 1 StR 76/15, BGHR StGB § 266a Arbeitgeber 5, und vom 13. Dezember 2018 - 5 StR 275/18; siehe auch OLG Braunschweig, Beschluss vom 27. Mai 2015 - 1 Ss 14/15 zur Arbeitgebereigenschaft in einem von einem faktischen Betriebsinhaber geleiteten Einzelunternehmen).
  • BGH, 24.06.2015 - 1 StR 76/15

    Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt (Begriff des Arbeitnehmers;

    Auszug aus BGH, 16.01.2019 - 5 StR 249/18
    Entscheidend sind hierbei die tatsächlichen, in eine Gesamtbetrachtung einzustellenden Gegebenheiten (BGH, Beschlüsse vom 5. Juni 2013 - 1 StR 626/12, NStZ-RR 2013, 278; vom 4. September 2013 - 1 StR 94/13, BGHR StGB § 266a Arbeitgeber 4; vom 24. Juni 2015 - 1 StR 76/15, BGHR StGB § 266a Arbeitgeber 5, und vom 13. Dezember 2018 - 5 StR 275/18; siehe auch OLG Braunschweig, Beschluss vom 27. Mai 2015 - 1 Ss 14/15 zur Arbeitgebereigenschaft in einem von einem faktischen Betriebsinhaber geleiteten Einzelunternehmen).
  • BGH, 13.12.2018 - 5 StR 275/18

    Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt (Sozialversicherungsbeiträge;

    Auszug aus BGH, 16.01.2019 - 5 StR 249/18
    Entscheidend sind hierbei die tatsächlichen, in eine Gesamtbetrachtung einzustellenden Gegebenheiten (BGH, Beschlüsse vom 5. Juni 2013 - 1 StR 626/12, NStZ-RR 2013, 278; vom 4. September 2013 - 1 StR 94/13, BGHR StGB § 266a Arbeitgeber 4; vom 24. Juni 2015 - 1 StR 76/15, BGHR StGB § 266a Arbeitgeber 5, und vom 13. Dezember 2018 - 5 StR 275/18; siehe auch OLG Braunschweig, Beschluss vom 27. Mai 2015 - 1 Ss 14/15 zur Arbeitgebereigenschaft in einem von einem faktischen Betriebsinhaber geleiteten Einzelunternehmen).
  • BGH, 22.01.2013 - 1 StR 234/12

    Schuldsprüche gegen Teilnehmer im Komplex Dr. P. rechtskräftig

    Auszug aus BGH, 16.01.2019 - 5 StR 249/18
    Von einer solchen doppelten Strafrahmenmilderung kann in Fällen der vorliegenden Art nur dann abgesehen werden, wenn das Landgericht die Täterschaft des Angeklagten allein wegen Fehlens eines besonderen persönlichen Merkmals verneint hätte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Januar 1975 - 2 StR 567/74, BGHSt 26, 53, 54 f.; vom 8. Februar 2011 - 1 StR 651/10, BGHSt 56, 153, 155; vom 22. Januar 2013 - 1 StR 234/12, BGHSt 58, 115, 118, und vom 25. Oktober 2017 - 1 StR 310/16, NStZ 2018, 221, 223).
  • BGH, 19.12.2017 - 1 StR 56/17

    Beihilfe (Strafbarkeit berufstypischer Handlungen: objektive und subjektive

    Auszug aus BGH, 16.01.2019 - 5 StR 249/18
    Im Tatkomplex 3 leistete er Beihilfe zudem durch die Übertragung von Geschäftsanteilen an den Angeklagten S. Denn strafbare Beihilfe muss nicht zur Ausführung der Tat selbst geleistet werden; es genügt, dass ein Gehilfe die Haupttat im Vorbereitungsstadium fördert, solange die Teilnahmehandlung mit dem Willen und dem Bewusstsein geleistet wird, die Haupttat zu fördern (st. Rspr., vgl. BGH, Urteile vom 1. August 2000 - 5 StR 624/99, BGHSt 46, 107, 115 mwN; vom 8. März 2001 - 4 StR 453/00, BGHR 12 13 14 StGB § 27 Abs. 1 Hilfeleisten 22, und vom 19. Dezember 2017 - 1 StR 56/17, BGHR StGB § 27 Abs. 1 Hilfeleisten 35 mwN).
  • BGH, 08.03.2001 - 4 StR 453/00

    Beihilfe; Hilfeleisten; Neutrale Handlungen; Totschlag; Kausalität; Beihilfe zur

    Auszug aus BGH, 16.01.2019 - 5 StR 249/18
    Im Tatkomplex 3 leistete er Beihilfe zudem durch die Übertragung von Geschäftsanteilen an den Angeklagten S. Denn strafbare Beihilfe muss nicht zur Ausführung der Tat selbst geleistet werden; es genügt, dass ein Gehilfe die Haupttat im Vorbereitungsstadium fördert, solange die Teilnahmehandlung mit dem Willen und dem Bewusstsein geleistet wird, die Haupttat zu fördern (st. Rspr., vgl. BGH, Urteile vom 1. August 2000 - 5 StR 624/99, BGHSt 46, 107, 115 mwN; vom 8. März 2001 - 4 StR 453/00, BGHR 12 13 14 StGB § 27 Abs. 1 Hilfeleisten 22, und vom 19. Dezember 2017 - 1 StR 56/17, BGHR StGB § 27 Abs. 1 Hilfeleisten 35 mwN).
  • BGH, 08.02.2011 - 1 StR 651/10

    Verurteilung des Arbeitgebers wegen Hinterziehung von Lohnsteuer bei

    Auszug aus BGH, 16.01.2019 - 5 StR 249/18
    Von einer solchen doppelten Strafrahmenmilderung kann in Fällen der vorliegenden Art nur dann abgesehen werden, wenn das Landgericht die Täterschaft des Angeklagten allein wegen Fehlens eines besonderen persönlichen Merkmals verneint hätte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Januar 1975 - 2 StR 567/74, BGHSt 26, 53, 54 f.; vom 8. Februar 2011 - 1 StR 651/10, BGHSt 56, 153, 155; vom 22. Januar 2013 - 1 StR 234/12, BGHSt 58, 115, 118, und vom 25. Oktober 2017 - 1 StR 310/16, NStZ 2018, 221, 223).
  • BGH, 05.06.2013 - 1 StR 626/12

    Vorenthalten von Arbeitsentgelt (Begriff des Arbeitgebers); Beihilfe

    Auszug aus BGH, 16.01.2019 - 5 StR 249/18
    Entscheidend sind hierbei die tatsächlichen, in eine Gesamtbetrachtung einzustellenden Gegebenheiten (BGH, Beschlüsse vom 5. Juni 2013 - 1 StR 626/12, NStZ-RR 2013, 278; vom 4. September 2013 - 1 StR 94/13, BGHR StGB § 266a Arbeitgeber 4; vom 24. Juni 2015 - 1 StR 76/15, BGHR StGB § 266a Arbeitgeber 5, und vom 13. Dezember 2018 - 5 StR 275/18; siehe auch OLG Braunschweig, Beschluss vom 27. Mai 2015 - 1 Ss 14/15 zur Arbeitgebereigenschaft in einem von einem faktischen Betriebsinhaber geleiteten Einzelunternehmen).
  • BGH, 24.02.1954 - II ZR 3/53

    Dokumentarfilm - §§ 709, 432 BGB, keine Feststellungsklage über

  • BGH, 26.06.1989 - II ZR 128/88

    Abgrenzung Innengesellschaft zum partiarischen Rechtsgeschäft; Auflösung einer

  • BGH, 08.01.1975 - 2 StR 567/74

    Verurteilung eines Tatbeteiligten als Gehilfen bei Fehlen von besonderen

  • BGH, 25.10.2017 - 1 StR 310/16

    Vorenthalten von Arbeitsentgelt (Darstellung der geschuldeten

  • OLG Braunschweig, 27.05.2015 - 1 Ss 14/15

    Erforderliche Feststellungen, Vorenthalten von Arbeitsentgelt, Strohmannfall

  • BSG, 16.03.1972 - 3 RK 73/68
  • OLG Düsseldorf, 10.03.1995 - 22 U 116/94
  • BGH, 17.09.2020 - 1 StR 576/18

    Einstellung des Verfahrens wegen des Tods des Angeklagten

    Ob jemand bei Tätigkeiten, die sowohl in abhängiger Beschäftigung als auch im Rahmen einer Selbstständigkeit ausgeübt werden können, abhängig beschäftigt ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Dezember 2018 - 5 StR 275/18 Rn. 25; vom 24. September 2019 - 1 StR 346/18 Rn. 24 und vom 16. Januar 2019 - 5 StR 249/18 Rn. 26; Urteil vom 18. Juli 2019 - 5 StR 649/18 Rn. 19 f. jeweils mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts).
  • BGH, 14.06.2023 - 1 StR 74/22

    Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt und Steuerhinterziehung

    Das Bestehen eines solchen Beschäftigungsverhältnisses zum Arbeitgeber bestimmt sich dabei nach den tatsächlichen, in eine Gesamtbetrachtung einzustellenden Gegebenheiten (BGH, Urteil vom 14. Oktober 2020 - 1 StR 33/19 Rn. 10; Beschlüsse vom 23. März 2022 - 1 StR 511/21 Rn. 15 und vom 16. Januar 2019 - 5 StR 249/18 Rn. 26; jeweils mwN).
  • BGH, 14.10.2020 - 1 StR 33/19

    Beschwerde gegen Kostenentscheidung

    Das Landgericht hat im Ausgangspunkt zutreffend angenommen, dass eine faktische Geschäftsführerbeziehungsweise Arbeitgeberstellung im Sinne des § 266a StGB vorliegt, wenn die betreffende Person faktisch die Leitung des Unternehmens übernommen und die rechtsgeschäftlichen Handlungen des Unternehmens maßgeblich - auch für Außenstehende erkennbar - bestimmt hat, ohne formal zum Geschäftsführer bestellt oder formaler Betriebsinhaber zu sein (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 16. Januar 2019 - 5 StR 249/18 Rn. 25; Urteile vom 10. Mai 2000 - 3 StR 101/00 Rn. 11; vom 8. November 1989 - 3 StR 249/89 Rn. 5 mwN und vom 21. März 1988 - II ZR 194/87, BGHZ 104, 44, 48).
  • LG Köln, 10.12.2019 - 116 KLs 6/18

    Freiheitsstrafen nach Korruption in Flüchtlingsheimen

    Zwar würde § 14 Abs. 1 Nr. 2 StGB dann mangels Rechtsfähigkeit der Gesellschaften nicht gelten (BGH, Beschluss vom 16. Januar 2019 - 5 StR 249/18 -, juris, Rn. 25).
  • LG Münster, 16.12.2020 - 12 KLs 2/20
    Entscheidend sind hierbei die tatsächlichen, in eine Gesamtbetrachtung einzustellenden Gegebenheiten (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschluss vom 16. Januar 2019 - 5 StR 249/18; BGH, Beschluss vom 24. Juni 2015 - 1 StR 76/15; BGH, Beschluss vom 05. Juni 2013 - 1 StR 626/12).

    Dies lässt die Wertung zu, dass er die Arbeitgeberstellung innehatte (BGH, Beschluss vom 16. Januar 2019 - 5 StR 249/18).

  • LG Nürnberg-Fürth, 28.03.2024 - 12 KLs 504 Js 1820/21

    Freistellungsbescheinigung, Ausscheiden eines Gesellschafters,

    Ob ein solches Beschäftigungsverhältnis besteht, bestimmt sich nach den tatsächlich gelebten Gegebenheiten, die in eine Gesamtbetrachtung einzustellen sind (BGH, aaO, juris Rn. 24; BGH, Beschluss vom 23. März 2022 - 1 StR 511/21, juris Rn. 15; Beschluss vom 16. Januar 2019 - 5 StR 249/18, juris Rn. 26, SSW-StGB/Saliger, 6. Aufl. (2024), § 266a Rn. 8 jeweils m.w.N.).
  • BGH, 29.10.2020 - 1 StR 124/20

    Beschränkung des Verfahrens auf den Vorwurf der Urkundenfälschung

    Infolge der Teilaufhebung des landgerichtlichen Urteils und der entsprechenden Zurückverweisung der Sache ist die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kostenentscheidung des Urteils gegenstandslos (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. April 2020 - 2 StR 494/19 Rn. 2, 16 mwN und vom 16. Januar 2019 - 5 StR 249/18 Rn. 31; Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl., § 464 Rn. 20).
  • OLG Schleswig, 12.08.2020 - 2 Ws 77/20
    Da es sich bei den Einzelunternehmen nicht um juristische Personen oder Personengesellschaften handelt, bestimmt sich die Arbeitgebereigenschaft des Angeklagten hier nicht nach der Zurechnungsnorm des § 14 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 StGB (vgl. ähnlich BGH B. v. 16.1.2019 - 5 StR 249/18 -, juris); er war vielmehr unmittelbarer Normadressat des § 266a StGB.
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Rechtsprechung
   BGH, 11.09.2018 - 5 StR 249/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,30775
BGH, 11.09.2018 - 5 StR 249/18 (https://dejure.org/2018,30775)
BGH, Entscheidung vom 11.09.2018 - 5 StR 249/18 (https://dejure.org/2018,30775)
BGH, Entscheidung vom 11. September 2018 - 5 StR 249/18 (https://dejure.org/2018,30775)
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Volltextveröffentlichungen (8)

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 21.09.2007 - 2 StR 307/07

    Teilweise Auferlegung der Verfahrenskosten auf den Fiskus; Nichterhebung

    Auszug aus BGH, 11.09.2018 - 5 StR 249/18
    Von der Möglichkeit, eine Entscheidung nach § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG - auch für die Vorinstanz - von Amts wegen zu treffen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. September 2007 - 2 StR 307/07, NStZ-RR 2008, 31 mwN), macht der Senat aber keinen Gebrauch.
  • BGH, 16.12.2021 - 3 StR 231/21

    Entscheidung über die Nichterhebung von Kosten im Kostenansatzverfahren

    § 21 GKG findet - entgegen der in der Zuschrift des Generalbundesanwalts dargelegten Rechtsauffassung - sowohl im Rahmen der Kostenentscheidung als auch im Kostenansatzverfahren Anwendung (BGH, Beschlüsse vom 17. November 1998 - 4 StR 528/98, juris Rn. 9; vom 25. Januar 2005 - 1 StR 502/04, juris Rn. 5 ff.; vom 8. August 2006 - 5 StR 405/05, StraFo 2006, 471; vom 21. September 2007 - 2 StR 307/07, NStZ-RR 2008, 31; vom 11. September 2018 - 5 StR 249/18, juris Rn. 3; OLG München, Beschluss vom 17. Juli 2018 - 4b Ws 8/18, juris Rn. 11 ff.; KKStPO/Gieg, 8. Aufl., § 464 Rn. 7, § 465 Rn. 3a; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl., § 465 Rn. 11 mwN).

    Auch dieses kann nach § 309 Abs. 2 StPO für die Vorinstanz bestimmen, dass gemäß § 21 Abs. 1 GKG (die gesamten oder bestimmte) Kosten nicht erhoben werden, ist hierzu aber nicht verpflichtet (BGH, Beschluss vom 11. September 2018 - 5 StR 249/18, juris Rn. 3).

    Der Senat macht von dieser Möglichkeit im vorliegenden Fall keinen Gebrauch und merkt an, dass die geltend gemachten Mehrkosten durch Unterbrechungen der Hauptverhandlung "wegen der Corona-Pandemie" ihren Ursprung nicht in der Sphäre des Gerichts haben, Verfahrensfehler mithin nicht auf der Hand liegen und mit der nicht näher begründeten Beschwerde auch nicht geltend gemacht werden (vgl. BGH, Beschluss vom 11. September 2018 - 5 StR 249/18, juris Rn. 3).

  • OLG Karlsruhe, 17.10.2019 - 1 Ws 178/19

    Kostentragungspflicht eines Verurteilten für Gutachten zur Haftfähigkeit

    Eine unrichtige Sachbehandlung im Sinne des § 21 GKG kann nur dann angenommen werden, wenn der Handlungs-, Bewertungs- und Entscheidungsspielraum der Staatsanwaltschaft bei der Erteilung des Gutachtenauftrags eindeutig überschritten wurde, die Einholung des Gutachtens gleichsam ein grober Fehler war (vgl. BGH, Beschluss vom 11. September 2018 - 5 StR 249/18 -, juris; BDZ/Zimmermann, 4. Aufl. 2019, GKG § 21 Rn. 5 mwN; BeckOK KostR/Dörndorfer, 26. Ed. 1.6.2019, GKG § 21 Rn. 3 mwN).
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